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Falschberatung: Gesetzliche Rentenversicherung muss zahlen
Das Oberlandesgericht München urteilte am 4. August, dass die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bei Falschberatung schadensersatzpflichtig ist. Geklagt hatte ein Mann, dessen Antrag auf Altersrente abgelehnt wurde. Allerdings hätte er mithilfe einer Nachzahlung doch Anspruch gehabt, doch das sagte ihm niemand. In der zweiten gerichtlichen Instanz gaben ihm die Richter recht.
Auch die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) muss zahlen, wenn ein Mitarbeiter falsch berät, so urteilten die Münchener Richter jüngst. Der Fall: Im Jahre 2006 ließ sich ein mittlerweile 63-jähriger Mann bezüglich seiner Altersrente beraten. Bei ihm wurde dabei der Eindruck erweckt, dass er ab seinem 60. Lebensjahr in Rente gehen könne. Als es soweit war, beantragte er diese und bekam einen Ablehnungsbescheid. Er fand selbst heraus, dass er mit einer Nachzahlung die Voraussetzungen dennoch erfüllen könnte. Daher verklagte er die Rentenversicherung auf Schadenersatz.
Erste Instanz wies die Klage ab
Das Münchener Landgericht wies die Klage des Mannes als unbegründet zurück. Doch die Richter am Oberlandesgericht München sahen dies anders und stellten eine Amtspflichtverletzung fest. So müssen nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) amtliche Auskünfte immer richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Der Mann hätte daher während des Beratungsgespräches über alternative Bezugswege informiert werden müssen.
AnlegerNotruf gegen Falschberatung
Dazu Jens Heidenreich, Direktor der proConcept AG und Leiter des AnlegerNotruf-Teams: „Auch wir gehen gerichtlich gegen Falschberatung vor. Zwar sollten die Verbraucher sich ebenfalls immer ausreichend informieren, dennoch muss auf eine Beratung Verlass sein – dabei spielt es keine Rolle, ob ein freier Makler oder ein Mitarbeiter der Rentenversicherung berät. Wir begrüßen dieses Urteil daher sehr."
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