Aus dem Gerichtssaal
Kündigung und Widerruf Lebensversicherung: Der Bundesgerichtshof teilt unsere Auffassung zum Widerrufsrecht und verweist das Verfahren an das Berufungsgericht zur Berechnung der Ansprüche zurück
Fakten:
Horst D. hatte 1995 eine Lebensversicherung mit Dynamik bei der ERGO Lebensversicherung abgeschlossen und im Laufe der folgenden vierzehn Jahre insgesamt 18.894.95 Euro eingezahlt. 2009 spielte er mit dem Gedanken, den Vertrag zu kündigen und ließ sich den Rückkaufswert mitteilen, dieser betrug laut ERGO gerade einmal 12.990.41 Euro. Der Rückkaufswert Rechner der ProConcept AG ermittelte einen ganz anderen Wert des Vertrages. Nachdem das Anwaltsnetzwerk die Police für unseren Kunden mit allen juristischen Finessen kündigte, erhöhte sich der RKW auf 14.825.37 .Das waren schon einmal knapp 2.000,00 Euro mehr, von denen unserer Kunde zu 100 Prozent profitierte, denn die proConcept forderte hierfür keine Erfolgsbeteiligung. Danach forderten unsere Juristen die Rückabwicklung der Police und eine angemessene Nachzahlung von der ERGO Lebensversicherung . Das wurde, wie nicht anders zu erwarten, von der Gesellschaft abgelehnt. Es folgte ein Klageweg durch drei Instanzen:
2011 Landgericht Kleve - Die Klage wird abgewiesen - Das Widerspruchsrecht ist verwirkt
2011 OLG Hamburg - Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, die Revision hingegen zugelassen
2015 Bundesgerichtshof - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des OLG Hamburg aufgehoben und zur Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurück überwiesen.
Urteilsbegründung:
Die Revision ist zulässig.
Der Anspruch der Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach dem §812 BGB
Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist in Folge des Widerspruchs des VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war – ungeachtet des Ablaufs der in §5a normierten Jahresfrist – rechtzeitig.
Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen.
Aus der wirksamen Widerspruchserklärung folgenden bereicherungsrechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage 2011 noch nicht verjährt.
Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 BGB nicht uneingeschränkt alle eingezahlten Prämien. Der VN muss sich den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.
Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden. Bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fazit:
Da dieser Fall, wie so viele vom BGH entschiedene, zur erneuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, werden wir Sie auch in diesem Fall gern auf dem Laufenden halten. Den in der Versicherungszeit genossenen Risikoschutz muss unserer Kunde sich gegenrechnen lassem.
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