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Aus dem Gerichtssaal

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Kündigung und Widerruf Rentenversicherung: Das Amtsgericht Lichtenberg spricht unserem Kunden 1.645,11 € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszins zu

| VT2015-793 - Michael G. - Urteil gegen Liberty Europe | CG LV Doktor Team

Fakten:

Michael G. schloss 2003 bei der Liberty Europe AG eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, in die er monatlich 40.00 Euro einzahlte. Im März 2015 kündigte er den Vertrag und hatte bis dahin eine Gesamtsumme von 5.020,00 Euro eingezahlt. Der Rückkaufswert betrug aber lediglich 3.781.38 Euro. Michael G. ließ sich vom LV Doktor Team beraten und der Rückkaufswertrechner ermittelte einen ordentlichen Fehlbetrag. Das Anwaltsnetzwerk der proConcept AG übernahm den Fall, forderte die Rückabwicklung des Vertrages und reichte schließlich Klage ein.

Der Amtsrichter teilt unsere Auffassung und verkündet folgendes Urteil:

Das Gericht ist grundsätzlich der Auffassung, dass die in diesem Fall vorliegende Belehrung nicht den Anforderungen des VVG 1994 entspricht, die Jahresfrist – unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH von 2014 - daher nicht wirksam in Gang gesetzt wurde und das Widerspruchsrecht des Klägers somit auch nicht verwirkt ist
Bezüglich der Höhe des Bereicherungsanspruches bringt das Gericht neben dem Rückkaufswert lediglich die Kosten für den versicherten Risikoanteil in Abzug, weist den Einwand der Entreicherung bzgl. der Verwaltungs-, Abschluss- und Fondsverwaltungskosten zurück und spricht dem Kläger - bei der gegenständlichen fondsgebundenen Versicherung – die mit den Sparbeiträgen erwirtschafteten Erträge als Nutzungen zu.
Somit wird die Liberty Europe AG dazu verurteilt, an den Kläger 1.645,11 € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszins ab dem 01.08.2015 nachzuzahlen

Urteilsbegründung:

Die zulässige Klage ist zum größten Teil gegründet
Der Kläger hat einen Anspruch auf Prämienrückzahlung und Nutzungsherausgabe von 1.645,11 €
Der Widerspruchsfrist ist nicht abgelaufen. Die beklagte Versicherungsgesellschaft hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält nämlich keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines Widerspruchs in Textform.
Der Einwand der Liberty, der Wortlaut sei so zu verstehen, dass die Liberty Europe lediglich zum Vorteil des Versicherungsnehmers zu verstehen geben wollte, damit jede Form des Widerspruchs zu akzeptieren, ist nicht eindeutig nachzuvollziehen. Der Ansatz ist zwar lobenswert, dass der Wortlaut nicht zwingend ein „Mehr“ als die Textform nahelegt. Gerade für den juristischen Laien bleibt jedoch bei der gewählten Formulierung völlig im Dunkeln, welche Form er für einen wirksamen Widerspruch zu wählen hat. Um sicher zu gehen, müsste er auf die traditionelle Schriftform zurückgreifen, die für ihn – etwa wegen der Postlaufzeiten – nachteilig ist.
Der Kläger hat Zahlungen in Höhe von 5.020,00 € geleistet. Der bereits ausbezahlte Rückkaufswert von 3.781,38 € und die Risikokosten von 65,33 € sind in Abzug zu bringen. Nicht jedoch die 822,96 Abschlusskosten, 672,80 Verwaltungskosten und 149,35 Fondsverwaltungskosten. Der unstreitige Nutzungsertrag, die vom Fonds erwirtschafteten 451,82 € sind ebenfalls herauszugeben. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 €.

Fazit:

Anfang Juli wurden 1.707.90 EUR  nachgezahlt. Die Liberty Europe ist nicht in Berufung gegangen und hat das Urteil akzeptiert.
Aufgrund der bereits von uns im Vorfeld erwirkten Urteile vor dem Bundesgerichtshof können sich nun die Prozesse erheblich verkürzen, wie es sich z. B. in diesem Fall verhällt. Nach nicht einmal einem Jahr erhält unser Kunde seine eingezahlten Beiträge zurück, und das bereits nach der Urteilsverkündung der 1. Instanz.

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